1 · Die offene Kategorie
Das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt, französisch OFAC) sagt es selbst: In der Schweiz gelten dieselben Regeln wie in den anderen EASA-Mitgliedstaaten. Ohne Bewilligung des BAZL sind die allgemeinen Regeln der offenen Kategorie einzuhalten — der europäische Rahmen —, hier so, wie das BAZL sie zusammenfasst:
- 120 m Höhe über dem Boden, höchstens.
- Der Überflug von Menschenansammlungen ist verboten.
- Nur Flüge in Sichtweite; die bemannte Luftfahrt hat Vorrang.
- Die geografischen Einschränkungen werden beachtet; bei einem Einsatz mit Blaulicht wird gelandet.
- Die Fernidentifizierung (Remote ID) ist aktiviert; die Privatsphäre wird respektiert.
- A1 — Klasse C0 oder unter 250 g: Der Überflug unbeteiligter Personen ist erlaubt. Klasse C1: zu vermeiden, und wenn es dazu kommt, wird sofort abgedreht.
- A2 — kein Überflug; horizontaler Abstand gleich dem größeren dieser beiden Werte: 30 m (5 m im Langsamflugmodus) oder die Flughöhe (1:1-Regel).
- A3 — kein Überflug; mindestens 150 m von Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten und, von unbeteiligten Personen, der größere dieser beiden Werte: 30 m oder die Flughöhe.
Nachts ist es erlaubt: Ein grünes Blinklicht ist an der Drohne befestigt und eingeschaltet, und die direkte Sicht bleibt Pflicht — man steigt also nicht immer so hoch wie tagsüber. In Siedlungsgebieten hat die offene Kategorie keine ausdrückliche Regel: Die Beurteilung liegt beim Piloten, unter Beachtung des Überflugverbots von Menschenansammlungen und des Abstands zu Personen.
2 · Zonen, Einschränkungen und Luftraum
In der Schweiz gibt es Zonen, in denen das Fliegen verboten oder eingeschränkt ist, und der Pilot muss sich vor jedem Flug informieren. Maßgeblich ist die interaktive Drohnenkarte des BAZL, die die nationalen und kantonalen Einschränkungen enthält — die Kantone können sie für Drohnen unter 25 kg erlassen. Sie ändert sich laufend: Sie wird jedes Mal konsultiert. Um in eine eingeschränkte Zone einzufliegen, wird die Bewilligung bei der auf der Karte angegebenen Stelle eingeholt.
Das DABS (Daily Airspace Bulletin Switzerland), täglich veröffentlicht und mehrmals aktualisiert, enthält die aktuellen Einschränkungen: Sie gelten auch für Drohnen, und es wird vor jedem Flug konsultiert. Besondere Aufmerksamkeit ist in der Nähe von Spitalhelikopterplätzen, Gebirgslandeplätzen, Gefahrenzonen der Schiessplätze der Armee und Zonen für Gleitschirm-, Deltaflug und Segelflug geboten.
Glydar übernimmt auf seiner Karte die geografischen Zonen der amtlichen Drohnenkarte — siehe die Abdeckung, Land für Land. Das DABS zeigt es nicht an: Es wird separat konsultiert.
3 · Registrierung, Schulung und Versicherung
- Registrierung des Betreibers ist Pflicht, außer wenn die Drohne weniger als 250 g wiegt und keinen Sensor für personenbezogene Daten hat (eine Kamera genügt, um die Registrierung zur Pflicht zu machen). Sie erfolgt auf der Plattform dLIS: Man erhält eine Betreibernummer. Sie kostet 10 CHF, gilt unbefristet in allen EASA-Mitgliedstaaten und setzt mindestens 12 Jahre voraus (ein gesetzlicher Vertreter wird vor dem Alter von 16 Jahren angegeben).
- Schulung und Prüfung des Fernpiloten: Pflicht, außer für eine Drohne unter 250 g der Klasse C0 (oder ohne Klasse) — dort sind sie empfohlen. Die über dLIS ausgestellten Zertifikate gelten in der Schweiz, in der EU, in Liechtenstein, Norwegen und Island. Das Mindestalter in der offenen Kategorie beträgt 12 Jahre; bei jüngeren Personen beaufsichtigt ein geschulter Erwachsener von mindestens 16 Jahren direkt.
- Haftpflichtversicherung: Pflicht ab 250 g, mit einer Deckung von mindestens 1 Million Franken (Art. 35 der Verordnung VLK).
- Eine Drohne ist ein Funksender: Frequenzfragen gehören zum Bundesamt für Kommunikation (BAKOM / OFCOM).
4 · FPV und Immersionsflug
Mit Videobrille ist die Regel des BAZL eindeutig: Der Fernpilot wird von einem Beobachter („Spotter“) unterstützt, der neben ihm steht, die Drohne mit bloßem Auge in direkter Sicht behält, den Luftraum überwacht und ihn vor einer Gefahr oder dem Herannahen eines Luftfahrzeugs warnt.
Ohne Beobachter oder wenn der Beobachter den Sichtkontakt verliert, ist der Flug außer Sichtweite (BVLOS): Er gehört zur speziellen Kategorie und muss vom BAZL bewilligt werden.
5 · Vor jedem Flug
- Die amtliche Drohnenkarte konsultieren — oder Glydar, das ihre Zonen übernimmt — und dann das DABS des Tages.
- Die Zonen mit Kollisionsrisiko ansehen: Helikopterplätze, Gebirgslandeplätze, Schiessplätze, Zonen für den freien Flug.
- Die eigene Betreibernummer, die Versicherung (ab 250 g) und die aktivierte Fernidentifizierung prüfen.
- Nachts: das grüne Blinklicht und die direkte Sicht — die die Höhe begrenzt.
Dieser Leitfaden bereitet auf — er ersetzt weder die amtlichen Texte noch eine aktuelle Prüfung. Im Zweifel: BAZL, Drohnenkarte, DABS.
6 · Sanktionen: was das Gesetz sagt
Das Luftfahrtstrafrecht gilt für den Fernpiloten. Das sieht der Gesetzestext vor, ohne etwas hinzuzufügen:
- Verletzung der Verkehrsregeln oder der Betriebsvorschriften, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen: Busse bis zu 20.000 Franken, vorsätzlich oder fahrlässig (Art. 91 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes — LFG).
- Schwere Verletzung dieser Regeln: Busse bis zu 40.000 Franken (Art. 91 Abs. 3 LFG).
- Keine Betreiberregistrierung: strafbar nach Art. 91 Abs. 1 Bst. b LFG (Art. 41 Abs. 2 der Verordnung VLK); keine Haftpflichtversicherung (ab 250 g): nach Art. 91 Abs. 1 Bst. i (Art. 41 Abs. 1 VLK).
Es sind Höchstgrenzen: Das Gericht würdigt den Einzelfall. Sie entsprechen dem Text zum Zeitpunkt der Prüfung dieses Leitfadens (Oktober 2026) — maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht diese Seite.
7 · Deine Verantwortung und was Glydar tut
Glydar informiert; es befreit von nichts. Dieser Leitfaden und die Karte geben amtliche Quellen wieder, sind aber keine amtliche Quelle, garantieren weder ihre Vollständigkeit noch ihre Aktualität und ersetzen keine Fluggenehmigung.
Der Fernpilot bleibt allein verantwortlich für seinen Flug und dessen Regelkonformität, wie die Nutzungsbedingungen in Erinnerung rufen. Alles Nötige zur Überprüfung liegt bereit: die Abdeckung, Land für Land, die amtliche Karte und die unten genannten Texte.
Amtliche Quellen
- OFAC / BAZL — Flugregeln für Drohnen ↗
- OFAC / BAZL — geografische Flugeinschränkungen und interaktive Drohnenkarte ↗
- OFAC / BAZL — Registrierung der Drohnenbetreiber ↗
- OFAC / BAZL — häufig gestellte Fragen zu Drohnen ↗
- OFAC / BAZL — Drohnen: amtliches Portal, einschließlich der speziellen Kategorie (die Glydar nicht übernimmt) ↗
- Fedlex — Verordnung des UVEK (DETEC) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) ↗
- Fedlex — Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0), Art. 91 ↗
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ↗